Die Zustimmung der Bevölkerung zur Amtsführung des Präsidenten ist seit dem Amtsantritt anhaltend hoch – sie liegt bei durchschnittlich 72.3 Prozent; zuletzt erreichte Vladimir Putin eine Zustimmung von 81 Prozent (November 2006). Die Bereitstellung von Stabilität, Berechenbarkeit und einer bescheidenen Wohlstandsperspektive (auch wenn die aggregierten Reallohnzuwächse die zunehmende soziale Ungleichheit und die regionalen Unterschiede nicht wiedergeben) zähl(t)en zu den Kernerwartungen der BürgerInnen an den Präsidenten; diese sehen die meisten RussInnen als erfüllt an.
Im Mai 2006 befürworteten daher auch 59 Prozent der RussInnen eine Änderung der Verfassung, um Putin eine weitere Kandidatur bei den Präsidentenwahlen 2008 zu ermöglichen. Zufriedenheit mit der Amtsführung Putins und die Präferenz für Kontinuität kennzeichnen also die Mehrheitsmeinung der russländischen BürgerInnen.
Dieser Erwartungshaltung stehen derzeit aber verfassungsrechtliche Barrieren entgegen – die Amtszeitbeschränkung für russländische Staatspräsidenten auf zwei konsekutive Amtsperioden im Art. 81 (3) RVerfG 1993. Die viel diskutierte Änderung des Art. 81 (3) der Verfassung wäre die erste Abänderung des Verfassungstextes. Die Revision des Grundgesetzes ist – aus Gründen der Verfassungsgenese, die von gewaltsamen Auseinandersetzungen begleitet war – äußerst schwierig, aber als rechtskonforme Option grundsätzlich vorgesehen. Die Abänderung nach dem vorgesehenen Verfahren ist rechtlich klar normiert, verfahrenstechnisch anspruchsvoll, mit grundsätzlich offenem Ausgang. Die Hürde mit der größten Unsicherheit ist die regionale parlamentarische Zustimmung zum Abänderungsentwurf; allerdings ist diese Hürde meines Erachtens überwindbar.
Hinsichtlich der Wahrung demokratischer Standards in der Durchführung des Verfahrens sind natürlich Vorbehalte anzumelden – die Abgeordneten, die zustimmungspflichtig sind, sind alle aus gelenkten Wahlen hervorgegangen –, allerdings sind diese Defizite vermutlich nicht größer als bei den Präsidentenwahlen 2008. Insofern neutralisiert sich dieses Argument in der Nachfolgedebatte.
Hinsichtlich des grundsätzlichen Vorbehalts gegen Amtszeitverlängerungen von Staatspräsidenten ist einzuwenden, dass Ministerpräsidenten in parlamentarischen Systemen auch lange Amtszeiten aufweisen können; auch kann der Staatspräsident Frankreichs nach der geltenden Verfassung aus 1958 mehrere Amtszeiten ausüben. In den USA selbst wurde erst durch ein Amendment 1951 die Regel von nur zwei Amtszeiten für Präsidenten eingeführt.
Eine Abänderung des Art. 81 (3) nach den Revisionsregeln des Kapitel 9 der Verfassung hat damit grundsätzlich auch keine zwingenden negativen Implikationen für die Ausbildung demokratisch-kultureller Werthaltungen in der russländischen Elite oder Bevölkerung.
Eine Verfassungsänderung auf dem Wege eines Referendums wäre zwar verfahrenstechnisch einfacher, leichter manipulierbar, ergebnissicherer, aber eine klare Rechtsbeugung. Die Legalität dieser Variante ist zweifelsohne nicht gegeben.